von Birger Friedrichs
In der Vergangenheit wurde viel über die
Verwendung fremder Marken bei Google AdWords diskutiert und ob hierbei eine
Markenrechtsverletzung vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (22.01.2009) in zwei von drei Fällen einen Beschluss gefasst und die Klagen abgewiesen.
[1]
In den drei Fällen ging es darum, dass Unternehmen Keywords bei Google AdWords gebucht hatten, um damit Werbeanzeigen auf der Google Suchseite zu schalten. Diese Keywords waren Marken oder Unternehmensbezeichnungen anderer Unternehmen. Die Eigentümer der Marken fühlten sich dadurch in ihrem Markenrecht verletzt und klagten die Werbenden an.
Die Werbeanzeige enthielt weder das beworbene Keyword bzw. die Marke, noch wurde der Markeninhaber oder das zugehörige Produkt in dieser erwähnt. Die Keywords wurden mit den Keyword-Optionen „Weitgehend passend“ oder „Wortgruppe“ eingebucht.
Im ersten Verfahren kam es noch zu keiner Entscheidung. Hierbei ging es um die Verwendung eines Produktnamens als Keyword, der von einem Unternehmen als Marke geschützt war. Eine Markenverletzung würde in diesem Fall bestehen, wenn die Verwendung des Keywords als Benutzung der Marke im Sinne des Markengesetzes gilt. Da das deutsche Recht auf dem harmonisierten europäischen Recht basiert, wird die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung bleibt vorerst noch offen.
Im zweiten und dritten Verfahren wurde die Anklage abgewiesen. In diesen Fällen wurden Keywords (Abkürzungen bzw. Teile einer Unternehmensbezeichnung) als „Weitgehend passend“ oder „Wortgruppe“ eingebucht, so dass Google die Werbeanzeigen auch bei Eingabe von Markennamen bzw. Unternehmensbezeichnungen, die dem Keyword ähnlich waren, angezeigt hatte. Hier fehlte es allerdings bei der Unternehmensbezeichnung an der nötigen Verwechslungsgefahr der Anzeige und bei der Verwendung einer Abkürzung hatte diese einen beschreibenden Charakter, so dass keine Markenrechtsverletzung vorlag.
Die Nutzung von Keywords bei AdWords, die Teil einer Marke oder Unternehmensbezeichnung sind, stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Es ist darauf zu achten, dass bei der Verwendung von Abkürzungen diese vor allem einen beschreibenden Charakter haben.
[1] Mitteilung der Pressestelle des BGH